Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen
zwischen der Agentur und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann,
wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und
diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende
Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Agentur in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende
Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Gleiches gilt,
wenn die Agentur bei künftigen Aufträgen des Auftraggebers keinen ausdrücklichen
Bezug auf die nachfolgenden Bestimmungen nimmt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,
wenn ihnen die Agentur ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen,
die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein
schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung der
Agentur als maßgeblich.


2. Leistungen der Agentur, Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1
Jeder der Agentur erteilte Auftrag, der nicht auf die bloße Lieferung von Waren
bzw. Erbringung von Dienstleistungen ausgerichtet ist, ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
Alle Vorschläge, Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch
dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben
sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche
aus §§ 69a ff., 87a ff. und 97 ff. UrhG zu.
2.2 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung
der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen
berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart,
gilt als Berechnungsgrundlage die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung.
2.3 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches
Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den
Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen
Auftraggeber und Designer. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung
der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.4 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen
über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des
Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne
Nachweis kann die Agentur 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung
neben dieser als Schadenersatz verlangen.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und
Beauftragten begründen kein Miturheberrecht und haben insofern keinen Einfluss
auf die Höhe der Vergütung.
2.6 Im Rahmen von Messeaufträgen unterstützt die Agentur den Auftraggeber bei
der Planung, Vorbereitung und Durchführung seiner Firmenpräsentation. Die hierfür
notwendigen Verträge (Mietverträge für Stand und Standfläche; Buchung von
Standpersonal etc.) werden als Vermittler für den Auftraggeber abgeschlossen.


3. Ausführungsfristen und Lieferung
3.1
Ausführungsfristen und Liefertermine sind stets unverbindlich, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Wird ein verbindlicher Termin überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt
und verpflichtet, der Agentur eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder Nichtlieferung sind auch in
diesem Fall ausgeschlossen, sofern die Agentur den Verzug bzw. die Nichtlieferung
nicht zu vertreten hat.
3.3 Für die Dauer der Prüfung der Entwürfe, Fertigungsmuster, Andrucke u.ä. durch
den Auftraggeber ist die Ausführungs- und Lieferfrist unterbrochen, und zwar
vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens einer
Stellungnahme von ihm.
3.4 Werden Vorlagen des Auftraggebers nicht, nur verspätet oder in nicht sofort
verwendbarem Format an die Agentur zur Weiterverwendung übergeben, so verlängert
dies die Ausführungs- und Lieferfristen in angemessenem Umfang.
3.5 Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.


4. Vergütung
4.1
Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der
Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen
SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen
wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die
zzgl. der ges. MwSt. zu zahlen sind.
4.2 Werden die Auftragsgegenstände in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen
genutzt, ist die Agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der
höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen
Vergütung zu verlangen.


5. Sonderleistungen, Mehr-/Minderlieferungen, Nebenkosten
5.1
Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach
Zeitaufwand zum jeweils gültigen Agentur-Stundensatz in Rechnung gestellt.
5.2 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3 Dem Auftraggeber obliegt die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit in Wort
und Bild aller von der Agentur vorgeschlagenen und gestalteten Werbemaßnahmen.
Die Agentur kann jedoch zur rechtlichen Prüfung beauftragt werden, hierzu ist ein
besonderer Auftrag notwendig. Die Prüfung erfolgt dann durch qualifizierte Rechtsanwälte
im Namen und auf Kosten des Auftraggebers. Es wird jedoch ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass rechtliche Beurteilungen gerade im werblichen Bereich
ein hohes Maß an Auslegungsspielraum haben, so dass eine absolut verbindliche
Garantie auf die Expertise der Anwälte nicht zu erhalten ist.
5.4 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich
aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von
Kosten.
5.5 Falls aus produktionstechnischen Gründen bei der Auftragsdurchführung eine
Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% erfolgt, kann dies der Auftraggeber
nicht beanstanden. Sofern eine größere Menge für den Auftraggeber gefertigt wird,
ist die Agentur berechtigt, den Mehraufwand von bis zu 10% dieser Auftragsposition
ohne weitere Vereinbarung dem Auftraggeber gegenüber abzurechnen. Sollte eine
geringere Menge gefertigt werden, wird der Minderaufwand dem Auftraggeber
gutgeschrieben.
5.6 Auslagen für techn. Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und
Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.


6. Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen
6.1
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung
sofort nach Rechnungslegung fällig. Die Rechnungen der Agentur gelten als
Fälligkeitsmitteilung im Sinne von § 286 Abs.3 BGB. Die Agentur ist berechtigt,
angemessene Vorschussleistungen zu verlangen, insbesondere im Zusammenhang
mit Medienschaltungen.
6.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden.
6.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z.B. bei Einlagerung der
restlichen Druckunterlagen), so ist die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten
Teilmenge fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von
der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen
zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach
Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung.
6.4 Bei Zahlungsverzug verlangt die Agentur Verzugszins von mind. 6% über dem
jeweiligen Basiszinssatz p.a. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt
davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine
niedrigere Belastung nachzuweisen.


7. Eigentumsrechte und -vorbehalt
7.1
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher, sobald der
Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend
benötigt, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber
die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig
sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Der
Auftraggeber ist nur zur Einbehaltung von Kopien im Rahmen seiner gesetzlichen
Archivierungspflichten berechtigt.
7.2 Gelieferte Waren und Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller
Forderungen, die der Agentur gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen,
Eigentum der Agentur. Ebenso behält sich die Agentur sämtliche Urheber-,
Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte an ihren Lieferungen bis zur
vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor. Diese Sicherheit wird die Agentur auf
Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert ihre Forderungen
nachhaltig und um mehr als 10 % übersteigt.
7.3 Eine zum Erwerb des Eigentums durch die Agentur etwa erforderliche Übergabe
wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner
der Agentur die Sache wie ein Entleiher für die Agentur verwahrt oder, soweit er
die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch die Abtretung des
Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an die Agentur hiermit ersetzt ist.
7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie
separiert und gekennzeichnet zu lagern und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug,
ist die Agentur berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auf Kosten des
Vertragspartners herauszuverlangen bzw. zurückzunehmen oder Abtretung von
Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Alle erforderlichen
Auskünfte hierzu muss der Vertragspartner auf Verlangen der Agentur hin
sofort erteilen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch die Agentur liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie erklärt dieses
ausdrücklich schriftlich.


8. Digitale Daten und Gestaltungen; hosting
8.1
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt
wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe
von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.2 Hat die Agentur dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werden. Eine Änderung
der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen
und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte der Agentur.
8.3 Dateien mit für den Auftraggeber erstellten Internetpräsenzen oder Teilen davon
werden dem Auftraggeber in einem für seine weitere Verwendung ausreichenden
Umfang und Format zur Verfügung gestellt. Das Nutzungsrecht erlangt er jedoch
nur in begrenzter Form zur Verwendung im Rahmen seines Webauftritts.
8.4 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich
(dies gilt ausdrücklich auch vor Servicearbeiten, die von der Agentur oder
in ihrem Auftrag durchgeführt werden). Eine Haftung für den Verlust von Daten
ist ausgeschlossen, soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von der Agentur verursacht wurde.
8.5 Über ein Hosting durch die Agentur für den Auftraggeber ist eine gesonderte
Vereinbarung zu treffen. Hierfür gelten die besonderen Bestimmungen der Agentur
für das Hosting von Webauftritten.


9. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
9.1
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
9.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen
und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur gemäß Ziff. 11
dieser Bedingungen.
9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber der Agentur 10 bis
20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese
Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen
und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.


10. Gewährleistung
10.1
Die Agentur verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc.
sorgfältig zu behandeln.
10.2 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Werktagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt
das Werk als mangelfrei angenommen.


11. Haftung; Zulieferverträge
11.1
Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen Vorsatz bzw.
grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben. Soweit die
Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung verursacht hat, ist die Haftung auf
den typischen und bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden begrenzt;
Dies gilt auch für die Ansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
oder bei Schadenersatz statt Leistung. Die Haftung wegen arglistigen Verschweigens
eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie bleibt hiervon unberührt.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Bei einer Haftung im Rahmen eines Webhostings
gilt als Höchstbetrag der Jahresbetrag der Hosting-Gebühren.
11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte
erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei
Haftung oder Gewährleistung, soweit die Agentur kein Auswahlverschulden trifft.
Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
11.3 Sofern die Agentur im Rahmen eines Kundenauftrages selbst Auftraggeber
von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-,
Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder
Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer
Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche
durchzusetzen.
11.4 Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen
die Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem
Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung.
11.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße
Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen
Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen
entfällt jede Haftung der Agentur.
11.6 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Agentur nicht.


12. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
12.1
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
12.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, und entsteht dadurch ein Mehraufwand auf Seiten der Agentur
oder der beauftragten Subunternehmer, kann die Agentur eine angemessene Erhöhung
der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
12.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht
zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.


13. Schlussbestimmungen
13.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort
und Gerichtsstand stets der Sitz der Agentur.
13.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung
der übrigen Bestimmungen nicht.

 

 

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